Heiz-, Kohlen-, Tankräume, Räume für Energiespeicher und Wachküchen würden aber nicht zur anrechenbaren Geschossfläche gehören. Es sei daher nicht korrekt, den Hauswirtschaftsraum als Arbeitsraum in die anrechenbare Bruttogeschossfläche miteinzubeziehen, dies umso mehr als dass das Gebäude weder Kellerräume noch eine eigentliche Waschküche oder ähnliche Flächen aufweise, welche nicht an die Ausnützungsziffer anzurechnen wären. Dies scheine nicht plausibel. Das Bauvorhaben könne demzufolge aufgrund der Verletzung von Art. 12 ÜV nicht bewilligt werden, der Bauentscheid müsse in diesem Punkt wegen Rechtsfehlerhaftigkeit aufgehoben werden.