Die Beschwerdeführenden führen aus, das Bauvorhaben halte die minimal vorgeschriebene Ausnützungsziffer von 0.3 nach den Berechnungen der Bauherrschaft gerade noch ein. Gemäss den Baugesuchsplänen seien im Hauswirtschaftsraum im Erdgeschoss das Aufstellen eines Heizkessels sowie einer Waschmaschine und eines Trockners vorgesehen. Heiz-, Kohlen-, Tankräume, Räume für Energiespeicher und Wachküchen würden aber nicht zur anrechenbaren Geschossfläche gehören.