a) In ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführenden vor, gemäss Art. 12 ÜV gelte für jedes Bauvorhaben im Perimeter der ÜO «A.________» eine minimale Ausnützungsziffer von 0.3 gemäss Art. 93 der Bauverordnung vom 6. März 19858. Die entsprechende Norm sei zwar aufgehoben worden, aber aufgrund der Übergangsbestimmung in Art. 34 Abs. 5 BMBV9 gelte die minimale Ausnützungsziffer für das vorliegende Bauvorhaben.