g) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass diese Rüge unbegründet ist. Die OLK hat das Bauvorhaben geprüft und zur Bewilligung empfohlen. Die Gemeinde Huttwil ist der Beurteilung der OLK gefolgt. Auch die BVD sieht keinen Anlass, von der Fachmeinung der OLK abzuweichen und dem Bauvorhaben die Baubewilligung aus ästhetischen Gründen zu verweigern. 3. Ausnützungsziffer