Bauvolumen, Farbgebung und Materialwahl sind aufeinander abzustimmen. Weiter sollen natürliche Baumaterialien verwendet werden, glänzende Baumaterialien, Stahlskelettbauten oder transparente Kunststoffbauen sowie grelle Farbtöne sind nicht zugelassen. Farbgebung und Materialisierung sind auf Umgebung und Nachbarbauten abzustimmen. Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu.