Zur ZPP 1 «A.________» hält das Baureglement der Gemeinde Huttwil in Art. 312 zusätzlich fest, in dieser Zone mit Planungspflicht solle eine Wohnüberbauung mit optimierter Erschliessungsfläche entstehen, welche gut in die Landschaft integriert wird. Die ÜO «A.________» gestattet in Art. 5 Abs. 1 ÜV freistehende Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser im Perimeter der ÜO, wobei Blockhäuser nicht zugelassen sind. Art. 6 ÜV regelt die architektonische Gestaltung der Überbauung, indem vorgegeben wird, dass die Gesamtanlage der Überbauung als architektonische Einheit zu gestalten ist. Bauvolumen, Farbgebung und Materialwahl sind aufeinander abzustimmen.