Weiter bringen die Beschwerdegegner vor, die Beurteilung der Situation durch die OLK sei zwar kurz, aber begründet und schlüssig. Auch wenn die Behörde an die Berichte der OLK nicht gebunden seien, dürfe nach Gerichtspraxis von deren Schlussfolgerung nur aus triftigen Gründen abgewichen werden. Solche Gründe würden offensichtlich nicht vorliegen.