Beschwerdeführenden mit Ausnahme der Ausnützungsziffer auch nicht bestritten werde. Die OLK habe festgestellt, die geplante Baute füge sich ins Quartier ein und sie sitze auf sinnvoller Höhe im Gelände, was auch die Vorinstanz bestätigt habe. Es sei eine Rechtsfrage, ob die Vorinstanz den Begriff «gute Integration in die Landschaft» richtig ausgelegt habe. Die Gemeinden hätten diesbezüglich einen erheblichen Beurteilungsspielraum, so dass es vorab deren Sache sei zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben wolle.