Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführenden, dass sich ein zweigeschossiges Gebäude ausschliesslich gut in die Landschaft «A.________» einfüge, wenn es bergseitig nur als eingeschossige Baute in Erscheinung trete, sei nicht zulässig. Die Ästhetikvorschriften dürften Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung in der Regel nicht wesentlich einschränken und die Zonenordnung nicht ausser Kraft setzen. Beschränkungen der erlaubten Gebäudedimensionen, welche eine ins Gewicht fallende Mindernutzung zur Folge hätten, seien daher unzulässig. Das geplante Bauvorhaben halte sich in jeder Beziehung an die reglementarisch vorgegebenen Masse, was im Bauentscheid bestätigt und von den