3/13 BVD 110/2021/173 Vergleich zu den übrigen Einfamilienhäusern bergseitig nicht als massiver Block in Erscheinung trete. Insgesamt verletze das Bauvorhaben die kommunalen Ästhetikvorschriften von Art. 312 GBR4 und Art. 6 Abs. 1 ÜV und es könne nicht bewilligt werden. Es könne zudem nicht unbesehen auf den unvollständigen Bericht der OLK abgestellt werden.