Das geplante Gebäude könne besser in die Landschaft im Hang integriert und auf die Gesamtlage der Überbauung abgestimmt werden, ohne die zulässige Nutzung einzuschränken. Gestützt auf kommunale Gestaltungsvorschriften könne die Änderung einer vorgesehenen nachteiligen Bauform oder der Verzicht auf eine ortsfremde Bauform verlangt werden. Vorliegend bestehe die Möglichkeit, das Erdgeschoss in den Hang einzubetten, so dass das geplante Gebäude im 3 Überbauungsordnung «A.________l», Überbauungsvorschriften vom 20. August 2012, geringfügige Änderung vom 27. November 2012, beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 27. November 2012, genehmigt durch das AGR am 10. Dezember 2012.