Das geplante Einfamilienhaus stelle in der Überbauung einen Fremdkörper dar, weil es auch bergseitig als zweigeschossige Baute in Erscheinung trete und sich talseitig durch die vorspringende Terrasse vom abfallenden Gelände abhebe. Der Eingang des geplanten Vorhabens liege um rund 6.00 m höher als derjenige des benachbarten Hauses und die Bodenplatte des Erdgeschosses liege nur 1.60 m tiefer als die Firsthöhe des benachbarten Gebäudes. Das Vorhaben nehme im Gegensatz zu den bestehenden Gebäuden in der Bauetappe III keine Rücksicht auf die Topografie des A.________.