Die Beschwerdeführenden machen nun geltend, die geplante Baute sei ein standardisiertes Elementhaus, welches auf flaches Gelände ausgelegt sei. Das Gelände um das Gebäude werde eingeebnet und die Terrasse im Erdgeschoss müsse talseitig durch Pfeiler abgestützt werden. Insofern passe sich das Gebäude nicht an die Hanglage und die umliegenden Gebäude an und verletze somit die Vorschriften der ZPP 1 «A.________» und die Überbauungsvorschriften (ÜV) der ÜO «A.________»3. Die ZPP 1 «A.________» bezwecke eine Wohnüberbauung mit optimierter Erschliessungsfläche, welche gut in die Landschaft integriert werde.