5. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 wiederholten die Beschwerdeführenden ihre Argumente bezüglich der Gebäudeeinbettung in die bestehende Hanglage und der Ausnützungziffer. Weiter brachten sie neu vor, bei der Zusammenlegung der Parzellen Grundbuchblatt Huttwil Nr. O.________ und S.________ hätte der Überbauungsplan geändert werden müssen, die Fensterfläche des Gästezimmers sei zu gering und es fehle in den Bewilligungsunterlagen die notwendige Regenwasserretention. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten