betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Huttwil vom 7. September 2021 (Neubau Einfamilienhaus) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerschaft reichte am 25. März 2021 bei der Gemeinde Huttwil ein Baugesuch ein für den Neubau eines Einfamilienhauses mit überdachtem Parkplatz auf Parzelle Huttwil Grundbuchblatt Nr. O.________. Die Parzelle liegt in der Zone mit Planungspflicht 1 (ZPP 1) und somit im Perimeter der Überbauungsordnung A.________. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Entscheid vom 7. September 2021 erteilte die Gemeinde Huttwil die Baubewilligung.