Folglich wird mit der umstrittenen Baubewilligung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden auch kein Kühlbetrieb erlaubt. Insoweit sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend die faktische Möglichkeit zur Wohnraumnutzung unbehilflich. Ob der befürchtete Kühlbetrieb zulässig wäre, ist nicht im vorliegenden, sondern gegebenenfalls in einem späteren Verfahren zu klären. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerschaft keinen Nachweis für einen Kühlbetrieb einreichte, schadet somit nicht. 14. Kosten