Soweit die Beschwerdeführenden befürchten, das fragliche Wärmepumpenmodell werde dereinst auch für die Raumkühlung eingesetzt, gilt Folgendes: Es trifft zwar zu, dass gemäss der Produktebeschreibung das fragliche Wärmepumpenmodell auch zum Kühlen eingesetzt werden könnte.87 Gemäss dem Baugesuchsformular 2.0 «Technik» ist jedoch eine Anlage für die Raumheizung und die Warmwasseraufbereitung beantragt.88 Ein Gesuch für einen Kühlbetrieb liegt hingegen nicht vor. Folglich wird mit der umstrittenen Baubewilligung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden auch kein Kühlbetrieb erlaubt.