Anzumerken ist, dass im vorliegenden Fall der Ersatz der elektrischen Widerstandsheizung durch einen erneuerbaren Energieträger geplant ist. Das ist zu begrüssen und steht in Einklang mit den Zielsetzungen des Richtplans Energie der Gemeinde.86 Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 13. Raumkühlung