erreicht der Richtplan Energie, wozu auch die Massnahmenblätter zählen, nur über dessen Umsetzung in einen Nutzungsplan oder Gesetz. Eine Baubewilligung darf somit nicht unter Berufung auf einen Richtplan verweigert werden. Die Baubewilligungsbehörde darf im Baubewilligungsverfahren nur prüfen, ob ein Bauvorhaben dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Zonenkonformität), das Land genügend erschlossen ist und die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts erfüllt sind (Art. 22 RPG und Art. 2 BauG).85 Anzumerken ist, dass im vorliegenden Fall der Ersatz der elektrischen Widerstandsheizung durch einen erneuerbaren Energieträger geplant ist.