Wie ausgeführt, fallen Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge nur in Betracht, wenn sie mit relativ geringem Aufwand zu erreichen wären. Das ist hier mit der Installation einer Wärmepumpe mit Erdwärmesonde anstelle einer aussen aufgestellten Luft-Wasser-Wärmepumpe offensichtlich nicht der Fall. Die Erdwärmesonde ist mit massiv höheren Investitionskosten verbunden und scheidet daher aus Kostengründen von vornherein aus. Anders entschieden würde ein generelles Verbot von aussen aufgestellten Wärmepumpen bedeuten, wofür Art. 11 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV keine genügende gesetzliche Grundlage darstellt.