Die Anträge der Beschwerdeführenden, wonach der Luft-Wasser-Wärmepumpe die Baubewilligung zu erteilen sei, wenn sie ins Gebäudeinnere oder mit eine Schallschutzhaube auf die Süd- oder Nordseite verschoben wird, sind demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es auch nicht nötig, die Sache unter Wahrung aller Parteireichte zu neuer Beurteilung an die Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen. Damit ist auch der Eventualantrag abzuweisen. Diesbezüglich hält der vorinstanzliche Entscheid einer Rechtskontrolle stand. 12. Erdwärmesonden