Innengerät verlangt werden. Auch fällt wie in der Erwägung 9c ausgeführt eine konkrete Einschränkung der Betriebszeit ausser Betracht. Die Einwände der Beschwerdeführenden erweisen sich als nicht stichhaltig. Die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe steht in Einklang mit dem USG und der LSV und ist bewilligungsfähig. Das Vorsorgeprinzip ist nicht verletzt. Die Anträge der Beschwerdeführenden, wonach der Luft-Wasser-Wärmepumpe die Baubewilligung zu erteilen sei, wenn sie ins Gebäudeinnere oder mit eine Schallschutzhaube auf die Süd- oder Nordseite verschoben wird, sind demnach abzuweisen.