Indessen ist auch hier zu berücksichtigen, dass durch die Wahl eines lärmarmen Gerätes die Lärmimmissionen bereits gering und bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nachts nicht mehr hörbar sind. Mit einer Schalldämmhaube würden die Baukosten der Anlage, die im Baugesuch mit CHF 39 000.00 beziffert sind, um rund 50 Prozent verteuert, was unverhältnismässig ist und im Rahmen des Vorsorgeprinzips fraglos nicht verlangt werden kann.