Angesichts der Zusatzkosten von CHF 20 000.00 kann nicht mehr von einem relativ geringen Aufwand gesprochen werden, auch wenn dadurch der Schall sowohl gegenüber dem Wohnhaus der Beschwerdeführenden wie auch gegenüber dem eigenen Wohnhaus der Beschwerdegegnerschaft reduziert werden könnte. Indessen ist auch hier zu berücksichtigen, dass durch die Wahl eines lärmarmen Gerätes die Lärmimmissionen bereits gering und bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nachts nicht mehr hörbar sind.