Bei einer Aufstellung der Anlage in der Mitte der Nordfassade wäre der Abstand zwischen dem Aussengerät und dem Wohnhaus M.________strasse Nr. 120 zwar relativ gross (ca. 18 m), womit ein hörbarer Schalldruckpegel von rund 21 dB(A) resultiert. Zu berücksichtigen ist dabei, dass dort nach den Feststellungen am Augenschein keine Dämmwirkung durch die Böschung besteht. Damit präsentiert sich die Situation in lärmtechnischer Hinsicht ähnlich wie beim geplanten Standort auf der Ostseite, wo der hörbare Schallpegel beim Wohnhaus der Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der schalldämmenden Wirkung der Böschung ca. 20 dB(A) beträgt.