Es trifft zu, dass die Platzierung des Aussengeräts auf der Nordseite technisch möglich ist, wie sich am Augenschein zeigte. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführenden aber, soweit sie geltend machen, auf der Nordseite befänden sich keine Fenster von lärmempfindlichen Räumen. Die Fotos vom Augenschein belegen das Gegenteil: Auf einem Foto vom Augenschein ist zu sehen, dass sich auf dem Norddach des Einfamilienhauses der Beschwerdegegnerschaft drei Dachfenster befinden.76 Das nordwestseitige Dachfenster eignet sich dabei als Lüftungsfenster und kann gemäss dem Grundrissplan des Obergeschosses dem «Zimmer 2» zugeordnet werden, das als lärmempfindlicher Raum gilt.