verbunden wäre. Auch müsste ein neues Fundament errichtet werden, wohingegen am geplanten Standort bereits ein befestigter Untergrund besteht, wie die Fotos vom Augenschein zeigen.75 Längere Leitungen hätten zudem eine Effizienzeinbusse und somit höhere Betriebskosten zur Folge. Nicht gefolgt werden kann dabei der Meinung der Beschwerdeführenden, wonach in diesem Zusammenhang den höheren Kosten nur eine beschränkte Bedeutung zukomme. Der Bundesgerichtsentscheid 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021, auf den sich die Beschwerdeführenden bezüglich der Gewichtung der Kosten stützen, ist hier nicht einschlägig. In diesem Fall ging es um die Kosten für die Verschiebung einer nicht bewilligten aussen