a) Umstritten ist weiter der Standort des geplanten Aussengeräts. Dieses soll wie erwähnt an der nordseitigen Ecke der Ostfassade des Wohnhauses der Beschwerdegegnerschaft installiert werden. Am Augenschein zeigte sich, dass die Verschiebung des Aussengerätes an die Westseite des Einfamilienhauses der Beschwerdegegnerschaft aufgrund der langen Leitung und infolge der grossen Distanz zum Heizraum nicht möglich ist. Zudem wies das AUE darauf hin, dass der Direktschall auf der Westseite zwar mit der Situation im Osten vergleichbar sei. Ostseitig bestehe jedoch durch die Topografie und Vegetation ein besserer Schallschutz.72 Weitere Ausführungen zu diesem Standort erübrigen sich damit.