Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer im Hausinnern technisch möglichen Anlage insgesamt für alle Betroffenen ein viel leiserer Betrieb erreicht werden kann als mit einer vergleichbaren Aussenanlage.70 Gegen eine innen aufgestellte Luft-Wasser- Wärmepumpe spricht schliesslich, dass diese gemäss den unwidersprochenen Ausführungen des AUE verglichen mit einer aussen aufgestellten Anlage um ca. 10 Prozent weniger energieeffizient ist.71 Dass die Innenaufstellung für beide Parteien günstiger wäre, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden, beim besten Willen nicht gesagt werden.