Ob dabei das schlitzartige Fenster an der Westfassade des Wohnhauses der Beschwerdeführenden oder das südseitige Balkonfenster für die Lärmbeurteilung massgeblichen ist, kann offenbleiben. Denn nach der schlüssigen Beurteilung des AUE ist der Schall des geplanten Aussengeräts bereits an der vorgelagerten Westfassade des Wohnhauses der Beschwerdeführenden faktisch kaum hörbar. Denn die Umgebungsgeräusche in der Nacht, die ca. 28 bis 35 dB(A) betragen, überlagern den hörbaren Schallpegel von 20 dB(A) des geplanten Aussengeräts klar.