So beträgt der gerechnete hörbare Schalldruckpegel – ohne Pegelkorrekturen – an der vorgelagerten Westfassade des Wohnhauses der Beschwerdeführenden rund 27 dB(A), wobei es sich dabei um ein «worst-case-Szenario» handelt. Nach den unbestrittenen Ausführungen des AUE bewirkt die bestockte Böschung entlang der ostseitigen Parzellengrenze eine weitere Lärmreduktion von 7 bis 8 dB, womit an der Westfassade des Wohnhauses der Beschwerdeführenden mit einem hörbaren Schallpegel von rund 20 dB(A) zu rechnen ist. Ob dabei das schlitzartige Fenster an der Westfassade des Wohnhauses der Beschwerdeführenden oder das südseitige Balkonfenster für die Lärmbeurteilung massgeblichen ist, kann offenbleiben.