c) Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Aussenlärm, der durch den Betrieb des geplanten, lärmarmen Geräts verursacht wird, nach den schlüssigen Ausführungen des AUE bereits gering ist (vgl. Erwägung 9h). So beträgt der gerechnete hörbare Schalldruckpegel – ohne Pegelkorrekturen – an der vorgelagerten Westfassade des Wohnhauses der Beschwerdeführenden rund 27 dB(A), wobei es sich dabei um ein «worst-case-Szenario» handelt.