Weitere Kostenschätzungen sind daher nicht nötig. Namentlich braucht unter den gegebenen Umständen nicht abgeklärt zu werden, ob die baulichen Mehrkosten für eine Innenaufstellung durch ein allenfalls günstigeres Innengerät kompensiert werden könnten, zumal auch das Bundesgericht nur eine summarische Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit eines alternativen Innenstandorten verlangt.67 Eine Innenaufstellung fällt im vorliegenden Fall somit schon aus Kostengründen ausser Betracht.