g) Diese Ausführengen zeigen, dass sich die Gemeinde mit den betroffenen Interessen auseinandersetzte. Die Gemeinde durfte auf die Einschätzung der zuständigen Fachbehörde verweisen und sich darauf bei der materiellen Beurteilung abstützen. Der angefochtene Entscheid entspricht somit der gesetzlichen Begründungspflicht. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Selbst wenn die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen wäre, wäre dieser Mangel im Beschwerdeverfahren geheilt worden, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.