e) Die Beschwerdegegnerschaft hält fest, die Beschwerde verkenne, dass gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 keine vertiefte Prüfung alternativer Standorte vorgenommen werden müsse. Vorliegend sei die Prüfung «summarisch» durchgeführt und eine «Plausibilisierung des Ausschlusses der Alternativstandorte» durchgeführt worden. Der beauftragte Planer habe alle infrage kommenden Standorte geprüft. Von der kantonalen Fachstelle seien die Umstände dieser Prüfung nochmals zusammengefasst und damit plausibilisiert worden.