Je nach Abstand der Wärmepumpe zu ihrer Liegenschaft sei die Wärmepumpe zusätzlich mit einer Schallschutzhaube zu versehen. Auch rügen die Beschwerdeführenden, im Rahmen der Baubewilligung sei das Interesse der verschiedenen Nachbarn am Schutz vor dem Betriebslärm untereinander wie auch gegenüber jedem der Bewohner auf dem Baugrundstück in jedem Fall abzuwägen. Diese Abwägung habe nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführenden vertreten daher die Meinung, dass dies eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle.