Denn wenn sich abschätzen lässt, dass mit relativ wenig Aufwand für Schalldämpfungsmassnahmen bei einer technisch im Hausinnern möglichen Anlage ein für alle Betroffenen insgesamt viel leiserer Betrieb als bei einer Aussenanlage erreicht werden kann, so ist zur Erfüllung des Vorsorgeprinzips nur eine entsprechende Anlage im Innern bewilligungsfähig.45 In einem neueren Urteil hielt das Verwaltungsgericht in Anlehnung an ein Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020 ausserdem fest, dem Vorsorgeprinzip sei ebenso bei der Gerätewahl, z.B. der Wahl eines Geräts mit «Flüstermodus», sowie der täglichen Betriebsdauer der Wärmepumpe Rechnung zu tragen.46