f) Unbehilflich ist der Lärmschutznachweis «Eigenschutz» vom 16. Februar 2022, den die Beschwerdeführenden mit der Web-Applikation erstellten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden lässt sich damit die Überschreitung des Planungswertes von 45 dB(A) nicht belegen. Wie ausgeführt, eignet sich die Web-Applikation gemäss der Vollzugshilfe des Cercle Bruit nicht, um die Schallausbreitung beim eigenen Gebäude zu berechnen und nachzuweisen. Für die Beurteilung der Frage, ob der Planungswert beim eigenen Gebäude eingehalten ist, kann auf dieses Papier, dessen Verfasser unbekannt ist und mit keinem Datum versehen ist, nicht abgestellt werden.