g) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gemeinde und die Beschwerdegegnerschaft zu Recht davon ausgingen, dass hier kein Wald betroffen ist und daher auch keine waldrechtliche Bewilligung oder Ausnahmebewilligung erforderlich ist. Folgerichtig war die Gemeinde auch nicht gehalten, das AWN anzuhören. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. 8. Einhaltung der Belastungsgrenzwerte beim eigenen Einfamilienhaus