Bei der betroffenen Fläche kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden demzufolge nicht von Wald im rechtlichen Sinne gesprochen werden. Ob es sich bei einer bestockten Fläche tatsächlich um Wald im Rechtssinne handelt, kann nicht der Waldinformationskarte entnommen werden, sondern müsste im dafür vorgesehenen Verfahren (Nutzungsplanung oder Waldfeststellungsverfahren) und im Lichte der quantitativen und qualitativen Voraussetzungen (vgl. Art. 2 WaG sowie Art. 3 KWaG) geprüft werden. Dies erweist sich vorliegend aufgrund der klaren Situation vor Ort offensichtlich als nicht nötig.