Der qualitative Waldbegriff ist damit ebenfalls nicht erfüllt. Auch alle weiteren öffentlich-zugänglichen Informationen, namentlich die Grundstückbeschreibung im Grundbuch, die amtliche Vermessung, die Zonenpläne der Gemeinden Bolligen und Stettlen sowie alle Orthofotos und Landeskarten, zeigen, dass es sich bei diesen Bestockungen nicht um Wald im Rechtssinne handelt, wie das AWN in seiner Stellungnahme überzeugend ausführte. Bei der betroffenen Fläche kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden demzufolge nicht von Wald im rechtlichen Sinne gesprochen werden.