, L.________ und J.________ erstreckt. Das Orthofoto im Massstab 1:500 vom 7. Dezember 2021 belegt ausserdem, dass die fragliche Fläche nicht durchgehend 12 m breit ist, was sich mit den Feststellungen am Augenschein deckt.28 Eines der quantitativen Kriterien, unter welchen eine Bestockung nach Art. 3 Abs. 1 KWaG als Wald gilt, ist somit fraglos nicht erfüllt. Weiter war am Augenschein auch nicht ersichtlich, inwieweit der fraglichen Strauch- und Baumbestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen zukommt.