f) Hinsichtlich der Stellungnahme des AWN werfen die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 18. Februar 2022 einzig die Frage auf, wie die zuständige Person des AWN die Strauch- und Baumbestockung vor Ort habe beurteilen können, ohne diese vorher selber gesehen zu haben. Die Kritik der Beschwerdeführenden verfängt nicht. Die BVD konnte sich am Augenschein einen eigenen Eindruck der Situation von der Baum- und Strauchbestockung auf der Bauparzelle Nr. L.________ verschaffen. Für die BVD besteht kein Anlass, von den Darlegungen des AWN abzuweichen. Sie sind schlüssig und decken sich mit den am Augenschein gewonnenen Eindrücken.