e) Wie das AWN in der Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 zutreffend ausführte, kommt der Waldinformationskarte keine grundeigentümerverbindliche Wirkung zu. Sie stellt lediglich die Baum- und Strauchvegetation dar, die mit einem hochauflösenden Laserscanning erfasst worden ist. Ob es sich bei einer bestockten Fläche tatsächlich um Wald im waldrechtlichen Sinne handelt, muss in einem Waldfeststellungsverfahren eruiert werden; dies kann entweder einzelfallweise oder bei Erlass und bei Revision von Nutzungsplänen erfolgen (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 WaG). Alleine aus der Waldinformationskarte können die Beschwerdeführenden somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.