Weiter führte das AWN aus, bei der fraglichen Bestockung handle es sich um ganz «normale» Gartenbepflanzungen mit Bäumen und Sträuchern, ohne Anzeichen einer natürlichen Waldboden-Bildung und ohne typische Waldvegetation. Schliesslich bemerkte das AWN, auch alle weiteren öffentlich-zugänglichen Informationen wie beispielsweise das Grundbuch, die amtlichen Vermessung, die Raumplanung (Ortsplanungen Bolligen und Stettlen) sowie alle Orthofotos und Landeskarten liessen rasch und einwandfrei erkennen, dass es sich bei diesen Bestockungen nicht um Wald im Rechtssinne handle, weder quantitativ noch qualitativ.