Weiter hielt das AWN fest, in quantitativer Hinsicht erfülle die fragliche Bestockung einzig das Kriterium des Mindestalters. Ebenso erfülle die fragliche Bestockung nicht in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen. Dementsprechend sei auch der qualitative Waldbegriff nicht erfüllt. Weiter führte das AWN aus, bei der fraglichen Bestockung handle es sich um ganz «normale» Gartenbepflanzungen mit Bäumen und Sträuchern, ohne Anzeichen einer natürlichen Waldboden-Bildung und ohne typische Waldvegetation.