d) Die umstrittene und von den Beschwerdeführenden als Wald bezeichnete Fläche erstreckt sich über die Parzellen Nrn. S.________, P.________, T.________, U.________, V.________ sowie F.________, L.________ und J.________. Gemäss dem Zonenplan25 der Gemeinde Stettlen wurde im fraglichen Gebiet keine Waldgrenze festgelegt, sondern eine Wohnzone bzw. Landwirtschaftszone ausgeschieden. Die BVD hat zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei den in der Waldinformationskarte dargestellten Baum- und Strauchbestockung um Wald im Rechtssinne handelt, das AWN beigezogen.