hängt davon ab, ob sie die gesetzlich festgelegten Kriterien für Wald nach Art. 3 Abs. 1 KWaG24 erfüllt. Nach Art. 3 Abs. 1 KWaG gilt eine Bestockung als Wald, wenn ihre Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes mindestens 800 m2 beträgt, sie mindestens 12 m breit und mindestens 20 Jahre alt ist (sog. quantitativer Waldbegriff). Ausnahmsweise kann eine Bestockung unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihres Alters als Wald gelten, wenn sie in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllt (sog. qualitativer Wandbegriff in Art. 3 Abs. 2 KWaG).