Die Gemeinde und das AUE sind somit ihren formellen Pflichten in genügendem Umfang nachgekommen. Dass die Gemeinde oder das AUE einen Verfahrensfehler begangen haben, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. 7. Waldrechtliche Beurteilung a) Die Beschwerdeführenden stellen sich mit Verweis auf die Waldinformationskarte auf den Standpunkt, das Aussengerät der strittigen Luft-Wasser-Wärmepumpe, das an der nordöstlichen Gebäudeecke des Einfamilienhauses der Beschwerdeführenden platziert werden soll, komme im Wald zu liegen und bedürfe einer Ausnahme von den Vorschriften der Waldgesetzgebung.