Sie legen mit keinem Wort dar, was sich für Probleme aus ihrer Kritik ergeben und inwieweit sich dies auf den Ausgang des Verfahrens auswirken könnte. Entscheidend ist hier, dass den Beschwerdeführenden die Aktennotiz im Baubewilligungsverfahren zugestellt wurde und sie Gelegenheit erhielten, sich dazu zu äussern, wie aus den Akten folgt.22 Dass das AUE die Aktennotiz des Telefongespräches mit der Beschwerdegegnerschaft vom 26. Mai 2021 möglicherweise erst nach der Erstellung des Fachberichts elektronisch erfasste und diese daher eine höhere Dokumentennummer trägt, ist nicht zu beanstanden. Die Gemeinde und das AUE sind somit ihren formellen Pflichten in genügendem Umfang nachgekommen.